Teil 3: Verfahren [1]
Kapitel 1: Verwaltungssachen [2]
Abschnitt 2: Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren [3]
§ 66 Aufschiebende Wirkung [4]
(1) Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, § 32 Absatz 2a Satz 1, § 32f Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 oder § 34 Absatz 1 getroffen wird oder
eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a widerrufen oder geändert wird,
oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.
(2) 1Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. 2Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
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LAAAE-39435
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2) mit Wirkung v.
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2) mit Wirkung v.
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2) mit Wirkung v.
4Anm. d. Red.: § 66 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .