GWB § 32g

Teil 1: Wettbewerbsbeschränkungen [1]

Kapitel 6: Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung [2]

Abschnitt 1: Befugnisse der Kartellbehörden [3]

§ 32g Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act) [4]

(1) Das Bundeskartellamt kann eine Untersuchung bei einer möglichen Nichteinhaltung der Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl L 265 vom , S. 1) durch ein nach Artikel 3 der Verordnung benanntes Unternehmen durchführen.

(2) 1Das Bundeskartellamt kann alle für die Untersuchung nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlungen durchführen. 2Die §§ 57 bis 59b und 61 gelten entsprechend. 3Sofern die Ermittlungen einen möglichen Verstoß gegen Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 zum Gegenstand haben, gibt das Bundeskartellamt der Bundesnetzagentur die Möglichkeit zur Stellungnahme.

(3) 1Das Bundeskartellamt erstattet der Europäischen Kommission Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1. 2Es kann einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung veröffentlichen.

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LAAAE-39435

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416) mit Wirkung v. 9. 6. 2017.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416) mit Wirkung v. 9. 6. 2017.

3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416) mit Wirkung v. 9. 6. 2017.

4Anm. d. Red.: § 32g eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .