Teil 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen [1]
§ 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k [2]
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat
das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und
die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-39435