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GKG § 34

Abschnitt 6: Gebührenvorschriften

§ 34 Wertgebühren [1]

(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr40 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem


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Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen Betrag
von weiteren … Euro
um
… Euro
2 000
500
21,00
10 000
1 000
22,50
25 000
3 000
30,50
50 000
5 000
40,50
200 000
15 000
140,00
500 000
30 000
210,00
über
500 000
50 000
210,00

3Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. 2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-67234

1Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I 2025 Nr. 109) mit Wirkung v. .