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GKG § 27

Abschnitt 5: Kostenhaftung

§ 27 Bußgeldsachen

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.

Fundstelle(n):
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PAAAE-67234

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