GKG § 18

Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung

§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht

1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. 2§ 31 Absatz 2 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-67234