VO EWG Nr. 2137/85 Artikel 13

Artikel 13

Der Sitz der Vereinigung kann innerhalb der Gemeinschaft verlegt werden.

Hat diese Verlegung keinen Wechsel des nach Artikel 2 anwendbaren Rechts zur Folge, so wird der Beschluss über die Verlegung unter den im Gründungsvertrag vorgesehenen Bedingungen gefasst.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-73919