VO EWG Nr. 2137/85 Artikel 13
Artikel 13
Der Sitz der Vereinigung kann innerhalb der Gemeinschaft verlegt werden.
Hat diese Verlegung keinen Wechsel des nach Artikel 2 anwendbaren Rechts zur Folge, so wird der Beschluss über die Verlegung unter den im Gründungsvertrag vorgesehenen Bedingungen gefasst.
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NAAAA-73919