EGHGB Art. 94

Fünfundfünfzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs [1]

Art. 94 [2] [3]

1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform übermittelt werden. 3Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

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FAAAA-73913

1Anm. d. Red.: Fünfundfünfzigster Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 234) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Art. 94 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 234) mit Wirkung v. 17.7.2024.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 12 i. V. mit Art. 50 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 234) wird der Fünfundfünfzigste Abschnitt mit Wirkung v. 1.1.2036 aufgehoben.