Neunzehnter Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz [1]
Art. 55
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche nach § 323 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
(2) 1Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom an berechnet. 2Läuft jedoch die Verjährungsfrist nach dem bis zum geltenden § 323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs früher als die Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit Ablauf der in § 323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum geltenden Fassung bestimmten Verjährungsfrist vollendet.
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FAAAA-73913
1Anm. d. Red.: Neunzehnter Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2446) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.