EGHGB Art. 51

Fünfzehnter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz [1]

Art. 51

(1) 1§ 323 Abs. 2 und § 340k des Handelsgesetzbuchs in der vom an geltenden Fassung sind erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein nach dem endendes Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 323 Abs. 2 und § 340k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind letztmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein spätestens am 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) 1§ 325a Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 3401 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der am geltenden Fassung sind erstmals auf die Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für das am oder später endende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 325a Abs. 1 Satz 3 und 4, § 3401 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs in der am geltenden Fassung sind letztmals auf die Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für das vor dem endende Geschäftsjahr anzuwenden. 3Sofern die Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen eines Geschäftsjahres, das vor dem endet, bisher nicht erfolgt ist und das Unternehmen diesen Umstand nicht zu vertreten hat, können auf die Offenlegung die Vorschriften des Satzes 1 angewendet werden.

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FAAAA-73913

1Anm. d. Red.: Fünfzehnter Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3414) mit Wirkung v. 15. 12. 2001.