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CISG Artikel 90

Teil IV: Schlussbestimmungen

Artikel 90 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen

Dieses Übereinkommen geht bereits geschlossenen oder in Zukunft zu schließenden völkerrechtlichen Übereinkünften, die Bestimmungen über in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände enthalten, nicht vor, sofern die Parteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten einer solchen Übereinkunft haben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73909

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