CISG Artikel 78

Teil III: Warenkauf

Kapitel V: Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers

Abschnitt III: Zinsen

Artikel 78 Zinsen

Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadenersatzanspruchs nach Artikel 74.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73909