CISG Artikel 75

Teil III: Warenkauf

Kapitel V: Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers

Abschnitt II: Schadenersatz

Artikel 75 Schadensberechnung bei Vertragsaufhebung und Deckungsgeschäft

Ist der Vertrag aufgehoben und hat der Käufer einen Deckungskauf oder der Verkäufer einen Deckungsverkauf in angemessener Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Aufhebung vorgenommen, so kann die Partei, die Schadenersatz verlangt, den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem Preis des Deckungskaufs oder des Deckungsverkaufs sowie jeden weiteren Schadenersatz nach Artikel 74 verlangen.

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EAAAA-73909