CISG Artikel 53
Teil III: Warenkauf
Kapitel III: Pflichten des Käufers
Artikel 53 Zahlung des Kaufpreises; Abnahme der Ware
Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen.
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EAAAA-73909