CISG Artikel 41

Teil III: Warenkauf

Kapitel II: Pflichten des Verkäufers

Abschnitt II: Vertragsmäßigkeit der Ware sowie Rechte oder Ansprüche Dritter

Artikel 41 Rechtsmängel

1Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist, es sei denn, dass der Käufer eingewilligt hat, die mit einem solchen Recht oder Anspruch behaftete Ware zu nehmen. 2Beruhen jedoch solche Rechte oder Ansprüche auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum, so regelt Artikel 42 die Verpflichtung des Verkäufers.

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EAAAA-73909