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ABC: V 5 . Verpflegungsmehraufwand
EStG § 3 Nr. 13, 16, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, §§ 9, 40
1. Allgemeines. Aufwendungen eines Stpfl., die ihm für seine Ernährung oder für die Ernährung seiner Familie entstehen, gehören grds. zu den -> Lebensführungskosten (s. dort III, IX), die nach § 12 Nr. 1 EStG weder als BA noch als WK oder SA abgezogen werden können. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nur ausnahmsweise BA oder WK, und zwar dann, wenn sie anläßlich von Dienst- oder Geschäftsreisen, ständig wechselnden Einsatzstellen oder einer doppelten Haushaltsführung überwiegend betrieblich oder beruflich veranlaßt sind. Aufwendungen für die Verpflegung außerhalb des Hauses sind aber nicht bereits deshalb BA oder WK, weil der Stpfl. die Mahlzeiten im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb einnimmt, auch wenn dies zur besseren Ausnutzung der Arbeitszeit geschieht ( BStBl 1958 III 433). Bis einschl. 1974 konnten krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Verpflegung (Diätkosten) als -> außergewöhnliche Belastungen (s. dort III 4) abgezogen werden. Ein solcher Abzug ist seither nicht mehr zulässig.
Wegen der stl. Berücksichtigung von Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlaß als BA oder WK s. -> Bewirtungsko...