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NWB Nr. 47 vom Seite 4357 Fach 3c Seite 5511

ABC: V 1 . Vergleich

1. Durch die Insolvenzordnung - InsO - v. (BGBl 1994 I 2866) ist u. a. das frühere Vergleichsverfahren nach der Vergleichsordnung v. (RGBl 1935 I 321) mit Wirkung zum aufgehoben worden (s. dazu Pape ). Gleichwohl ist die frühere Rspr. zu stl. Konsequenzen beim Zwangsvergleich im Rahmen des Konkursverfahrens (§§ 173 ff. KO a. F.) und beim Vergleich im Rahmen des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses gem. der Vergleichsordnung hierdurch nicht vollständig bedeutungslos geworden. So kann etwa auch durch die Minderung der Gläubigerforderungen aufgrund eines Insolvenzplanes (§§ 217 ff. InsO) ein Bilanzgewinn entstehen. Er kann strechtl. als Sanierungsgewinn zu behandeln sein.

Der aus einem Zwangsvergleich herrührende Gewinn war nach (BStBl 1981 II 8) bereits mit der gerichtlichen Bestätigung des Vergleichs (§ 184 KO a. F.) und nicht erst mit dem Ablauf der Beschwerdefrist (§ 189 KO a. F.) realisiert. S. 4358

Dies dürfte nunmehr entsprechend auch für die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplanes nach § 248 InsO gelten.

2. Auch beim außergerichtlichen Vergleich (§ 779 BGB), der sich nach den zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern getroffenen Vereinbarungen richtet, kann ggf. ein...

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