§ 4 Jahresabschluss [1]
(1) 1Der Jahresabschluss der Pflegeeinrichtung besteht aus:
der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1,
der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2, sowie
dem Anhang einschließlich des nach den Anlagen 3a und 3b gegliederten Anlagen- und Fördernachweises.
2Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. 3Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten § 242, § 243 Abs. 1 und 2, die §§ 244 bis 256a, § 264 Absatz 1a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, §§ 272, 274, 275 Abs. 4, § 277 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.
(2) 1Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluss zusammenfassen. 2Dabei ist der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen. 3§ 7 bleibt unberührt.
(3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann der Träger
einen auf die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch begrenzten Jahresabschluss (Teil-Jahresabschluss) erstellen oder
unter Verwendung der Anlagen 3a und 3b die Erträge und Aufwendungen seiner Pflegeeinrichtungen in einer nach Anlage 2 gegliederten Teil-Gewinn- und Verlustrechnung so zusammenfassen, dass sie von den anderen Leistungsbereichen der Einrichtung getrennt sind. 2Ist eine Abgrenzung nicht möglich, haben die erforderlichen Zuordnungen zu den verschiedenen Leistungsbereichen auf der Grundlage von vorsichtigen und wirklichkeitsnahen Schätzungen zu erfolgen. 3§ 7 bleibt unberührt.
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NAAAA-73877
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3076) mit Wirkung v. .