VersStG § 12

§ 12 Übergangsvorschrift

(1) § 1 Absatz 4 ist anzuwenden für Versicherungsentgelte, die sich auf Versicherungszeiträume ab dem beziehen.

(2) § 5 Absatz 3 ist erstmals anzuwenden für Versicherungsentgelte, die nach dem fällig werden.

(3) 1§ 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2659) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsverträge, die nach dem geschlossen wurden. 2Auf Versicherungsverträge, die vor dem geschlossen worden sind, ist § 4 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2431) anzuwenden. 3Als Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 gilt jede erstmalige Absicherung eines bestimmten Risikos der Risikoperson durch den Versicherer. 4Bei Gruppenversicherungsverträgen gilt im Hinblick auf die Risikoperson als Datum des Vertragsschlusses der Tag, an dem die Risikoperson in den Gruppenversicherungsvertrag aufgenommen worden ist.

(4) 1§ 8 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 7 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2659) ist erstmals anzuwenden für Steueranmeldungen, die ab dem abgegeben werden. 2Auf Steueranmeldungen, die vor dem abgegeben werden, ist § 8 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2431) anzuwenden.

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TAAAH-79171