RennwLottG § 9
II. Steuern
1. Besteuerung von Rennwetten
§ 9 Bemessungsgrundlage
(1) 1Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. 2Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- ein Rennen für ungültig erklärt wird, 
- ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder 
- ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt, 
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 13), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.
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  NAAAH-93419