RennwLottG § 17
II. Steuern
2. Besteuerung von Sportwetten
§ 17 Bemessungsgrundlage
(1) 1Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer. 1Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 16.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- das Ergebnis des Sportereignisses für ungültig erklärt wird, 
- das Sportereignis, für das die Sportwette abgeschlossen ist, nicht stattfindet oder 
- ein Teilnehmer, auf den sich die Sportwette bezieht, an dem Sportereignis nicht teilnimmt, 
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 21), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  NAAAH-93419