Abschnitt 3: Ausländische Fahrzeuge
§ 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners [1]
(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vorzuzeigen.
(2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
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EAAAG-53349
1Anm. d. Red.: § 13 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 56) mit Wirkung v. .