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FeuerschStG § 10

§ 10 Zuständigkeit [1]

Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-73831

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2702) mit Wirkung v. .

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