II. Steuerberechnung
§ 9 Steuerpflichtiges Vermögen
Steuerpflichtiges Vermögen ist
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
bei natürlichen Personen
der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge (§ 6) vom Gesamtvermögen (§ 4) verbleibt,
bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit mindestens 20 000 Deutsche Mark Gesamtvermögen
das Gesamtvermögen (§ 4);
bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20 000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermögen (§ 4).
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KAAAA-73800