VStG § 9

II. Steuerberechnung

§ 9 Steuerpflichtiges Vermögen

Steuerpflichtiges Vermögen ist

  1. bei unbeschränkt Steuerpflichtigen

    1. bei natürlichen Personen

      der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge (§ 6) vom Gesamtvermögen (§ 4) verbleibt,

    2. bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) mit mindestens 20 000 Deutsche Mark Gesamtvermögen

      das Gesamtvermögen (§ 4);

  2. bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20 000 Deutsche Mark Inlandsvermögen das Inlandsvermögen (§ 4).

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KAAAA-73800