BewG § 71

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

C. Grundvermögen

I. Allgemeines

§ 71 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz [1] [2]

Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht, wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: § 71 Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3794) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 6 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl I S. 1794) wird § 71 mit Wirkung v. 1. 1. 2025 aufgehoben.