BewG § 30

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

A. Allgemeines

§ 30 Abrundung [1]

1Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. 2Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.

Fundstelle(n):
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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: § 30 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1790) mit Wirkung v. .