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BewG § 264

Dritter Teil: Schlussbestimmungen

§ 264 Bekanntmachung [1]

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 204 jetzt § 264 gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .

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