Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 [1] [2]
A. Allgemeines
§ 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen [3]
(1) 1Für die Bewertung des inländischen nach diesem Abschnitt zu bewertenden Vermögens gelten die §§ 232 bis 262. 2Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstrecken.
(2) Die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit unterliegen nicht der gesonderten Feststellung nach § 219.
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: Siebenter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. 3. 12. 2019.
2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils siehe § 266.
3Anm. d. Red.: § 231 eingefügt gem. Gesetz v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. 3. 12. 2019.