BewG § 227
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 [1] [2]
A. Allgemeines
§ 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen [3]
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784