BewG § 225
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 [1] [2]
A. Allgemeines
§ 225 Änderung von Feststellungsbescheiden [3]
1Bescheide über Fortschreibungen oder über Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können schon vor dem maßgeblichen Feststellungszeitpunkt erteilt werden. 2Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Feststellung führen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784