BewG § 20

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

A. Allgemeines

§ 20 Ermittlung des Einheitswerts [1] [2] [3]

1Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. 2Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 297) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 5 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl I S. 1794) wird § 20 mit Wirkung v. 1. 1. 2025 wie folgt gefasst:
§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen
Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.“

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 20 siehe § 266 Abs. 4 Satz 1.