BewG § 20
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Erster Abschnitt: Einheitsbewertung
A. Allgemeines
§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen [1]
Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .