BewG § 20

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Erster Abschnitt: Einheitsbewertung

A. Allgemeines

§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen [1]

Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

Fundstelle(n):
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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .