Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
§ 17 Geltungsbereich [1]
(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.
(2) 1Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. 2§ 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine Anwendung.
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: § 17 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2049) mit Wirkung v. ; bisheriger Abs. 2 aufgehoben, bisheriger Abs. 3 jetzt neuer Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .