BewG § 156

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen [1]

§ 156 Außenprüfung

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.

Fundstelle(n):
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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Fünfter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2878) mit Wirkung v. 1. 1. 2007.