Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 [1]
C. Grundvermögen
II. Bebaute Grundstücke
§ 147 Sonderfälle [2] [3]
(1) 1Lässt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146 nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.
(2) 1Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß § 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass an Stelle des in § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 Prozent ein solcher von 30 Prozent tritt. 2Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt.
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KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: Vierter Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2049) mit Wirkung v. ; Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.
2Anm. d. Red.: § 147 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2878) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 9 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl I S. 1794) wird § 147 mit Wirkung v. 1. 1. 2025 aufgehoben.