BewG § 141

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Vierter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997 [1]

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 141 Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft [2]

(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst

  1. den Betriebsteil,

  2. die Betriebswohnungen,

  3. den Wohnteil.

(2) 1Der Betriebsteil umfasst den Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2), jedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). 2§ 34 Abs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsteils anzuwenden.

(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.

(4) Der Wohnteil umfasst die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen Grund und Boden.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Vierter Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2049) mit Wirkung v. ; Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3018) mit Wirkung v. 1. 1. 2009.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 9 i. V. mit Art. 18 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl I S. 1794) wird § 141 mit Wirkung v. 1. 1. 2025 aufgehoben.