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ABC: G 6 . Geschenke/Aufmerksamkeiten
I. Begriff des Geschenks
Das EStG definiert den Begriff ”Geschenk” (G.) nicht näher. Die höchstrichterliche Rspr. orientiert sich an dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung i. S. des § 516 Abs. 1 BGB. Danach ist unter Schenkung eine Zuwendung zu verstehen, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Frage nach der Unentgeltlichkeit verschärft sich noch bei der Schenkung unter Auflage und bei der gemischten Schenkung. Nach bürgerlichem Recht wird die Schenkung unter Auflage als im ganzen unentgeltliche Zuwendung, die gemischte Schenkung hingegen als teilweise unentgeltliche Zuwendung betrachtet. Für die estl. Frage, ob es sich im einzelnen Fall um ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft handelt, knüpft der BFH ( BStBl 1993 II 806 m. w. N.) an die zivilrechtliche Beurteilung an.
Somit enthält eine Schenkung, d. h. der Begriff G., zwei Voraussetzungen: objektiv darf der Zuwendung keine Gegenleistung gegenüberstehen, und subjektiv müssen die Parteien sich dessen bewußt und bzgl. der Unentgeltlichkeit einig sein. Geht der Geber etwa davon aus, daß ...BStBl 1987 II 296BStBl 1993 II 806