EUStBV § 15
§ 15 Absehen von der Festsetzung der Steuer [1]
Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für Gegenstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, wenn sie weniger als 10 Euro beträgt und nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes als Vorsteuer abgezogen werden könnte.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-49515
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. der VO v. (BGBl 2004 I S. 21) mit Wirkung v. .