§ 14 Erstattung oder Erlass [1]
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer wird erstattet oder erlassen in den in den Artikeln 235 bis 242 Zollkodex bezeichneten Fällen in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften und der Durchführungsvorschriften dazu.
(2) 1Die Erstattung oder der Erlass hängt davon ab, dass der Antragsteller hinsichtlich der Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 2Satz 1 gilt nicht für die Fälle des Artikels 236 Zollkodex.
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ZAAAC-49515
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 302) mit Wirkung v. .