Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
§ 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen [1] [2]
(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;
den Tag der Leistung;
die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;
den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;
die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.
(3) (weggefallen)
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RAAAB-44804