UStDV § 34a

Zu § 14 des Gesetzes

§ 34a Rechnungen von Kleinunternehmern [1]

1Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes steuerfrei sind, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,

  3. das Ausstellungsdatum,

  4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

  5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes) und

  6. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes die Angabe „Gutschrift“.

2Die §§ 33 und 34 bleiben unberührt. 3§ 31 gilt entsprechend. 4Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.

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RAAAB-44804

1Anm. d. Red.: § 34a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 387) mit Wirkung v. .