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NWB Nr. 16 vom Seite 1459 Fach 3c Seite 5097

ABC: F 2 . Fahrtkosten

EStG §§ 4, 9, 12, 33

Fahrtkosten entstehen durch die Benutzung eines (eigenen, firmeneigenen oder gemieteten) Kraftfahrzeugs (s. -> Kraftfahrzeugkosten), eines Fahrrads (s. I) oder durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

I. Abzugsfähigkeit der Aufwendungen

Die stl. Behandlung von Fahrtkosten hängt vom Anlaß der einzelnen Reise ab. Aufwendungen für privat veranlaßte Fahrten gehören zu den nabz. -> Lebensführungskosten; ausnahmsweise können sie als -> außergewöhnliche Belastung (z. B. bei bestimmten Besuchsfahrten im Krankheitsfall oder bei Behinderten) abz. sein. Fahrtkosten bei betrieblicher oder beruflicher Veranlassung der Reise sind grds. als BA oder WK abz. Dabei kann der Stpfl. im allgemeinen Art (z. B. Pkw, Motorrad, Bahn, Bus, Flugzeug, Schiff, Taxi) und Ausstattung (z. B. 1. oder 2. Klasse) des benutzten Verkehrsmittels auswählen.

Die Abz. beurteilt sich also nicht nach der Art des Verkehrsmittels, sondern nach den wirtschaftlichen Anlässen der Benutzung (s. II). So sind z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch Aufwendungen für ein Taxi abz., wenn dem AN auf bestimmte Zeit der Führerschein entzogen war (s. BStBl 1978 II 105BStBl 1980 II 582

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