Erster Abschnitt: Steuergegenstand und Geltungsbereich
§ 2 Unternehmer, Unternehmen [1]
(1) 1Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. 2Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. 3Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). 2Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. 3Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. 4Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen) [2]
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-44784
1Anm. d. Red.: § 2 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. ; Abs. 3 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1834) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
§ 2 Abs. 3 in der am
geltenden Fassung war gem. § 27 Abs. 22
anzuwenden auf Umsätze, die nach dem
und vor dem
ausgeführt wurden. Die juristische Person des
öffentlichen Rechts konnte bis zum
dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären,
dass sie § 2 Abs. 3 in der am
geltenden Fassung für sämtliche nach dem
und vor dem
ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.
Verlängerung der Anwendungsmöglichkeit für sämtliche nach dem
und vor dem
ausgeführte Leistungen gem. § 27 Abs.
22a.
§ 2 Abs. 3 in der am
geltenden Fassung
lautete:
„(3) 1Die
juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe
gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6,
§ 4 des
Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.
2Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
gegeben sind, gelten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses
Gesetzes
1. (weggefallen)
2. die Tätigkeit der Notare im
Landesdienst und der Ratschreiber im Land Baden-Württemberg, soweit Leistungen
ausgeführt werden, für die nach der
Bundesnotarordnung die
Notare zuständig sind;
3. die Abgabe von Brillen und
Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen
der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
4. die Leistungen der Vermessungs-
und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und
des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe;
5. die Tätigkeit der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der
Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen
werden.“