KStG § 23
Dritter Teil: Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
§ 23 Steuersatz [1]
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für
Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,
den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,
den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,
den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,
den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und
Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent
des zu versteuernden Einkommens.
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73680
1Anm. d. Red.: § 23 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 161) mit Wirkung v. .