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ABC: A 15 . Aufsichtsrat/Aufsichtsratsvergütung/Aufsichtsratsteuer
1. Abzugsfähigkeit der Vergütungen beim Unternehmen. Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats (AR), Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden, sind zur Hälfte abz. (§ 10 Nr. 4 KStG). Die umfangreiche BFH-Rspr. zur Nabz. der AR-Vergütungen, die sich auf § 12 KStG in den Fassungen vor 1977 bezog, ist u. E. weiterhin von Bedeutung, soweit sie die nabz. Hälfte der AR-Vergütung betrifft. Dazu folgende Hinweise:
Zur Nabz. nach dem KStG 1975 entschied der BFH in Fortführung des U. v. (BStBl 1971 II 310), daß Vergütungen, die an Mitglieder des Kreditausschusses einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse des Landes NRW gezahlt wurden, die zugleich Mitglieder des Verwaltungsrats dieser Sparkasse sind, gem. § 12 Nr. 3 KStG a. F. nabz. sind ( BStBl 1979 II 193). Wenn jemand nur Repräsentationsaufgaben wahrnimmt und nicht zur Überwachung der Geschäftsführung einer Körperschaft berechtigt ist, kann er nicht als AR-Mitglied i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG behandelt werden ( BStBl 1978 II 352). Auch eine Vergütung, die eine KapGes einem AR-Mitglied dafür zahlt, daß dieses sich in die Wahrnehmung von Aufgaben der Gesc...BStBl 1973 II 872BStBl 1976 II 155