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VermBDV § 8 i.d.F. für 1999

§ 8 Anzeigepflichten des Kreditinstituts, des Unternehmens oder des Arbeitgebers

Auf Grund des § 14 Abs. 5 und des § 15 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl I S. 406) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 613), der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2310) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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