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ABC: E 4 . Eigenverbrauch
Nach § 12 Nr. 3 EStG darf weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte die USt für den Eigenverbrauch und für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die Entnahmen sind, abgezogen werden. Das Abzugsverbot gilt auch für die entsprechenden stl. Nebenleistungen, wie etwa Säumniszuschläge oder Verspätungszuschläge.
Die USt auf den Eigenverbrauch ist an sich eine BA. Jedoch wird ihre Abz. aus Gründen der gleichmäßigen Besteuerung ausgeschlossen. Ohne diese Regelung hätte ein Unternehmer die Möglichkeit, seinem Unternehmen WG zum privaten Gebrauch zu entnehmen und die darauf entfallende USt gewinnmindernd abzusetzen. Er wäre damit besser gestellt als die übrigen Verbraucher, die die USt im Rahmen der Einkommensermittlung nicht abziehen können. Da bei PersGes diese Art von Entnahmen ustl. nicht zum Eigenverbrauch führt, sondern als Lieferung oder Leistung der Gesellschaft an den betreffenden Gesellschafter betrachtet wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG), ist die Nabz. in § 12 Nr. 3 EStG dementsprechend erweitert worden auf Lieferungen oder sonstige Leistungen, die Entnahmen sind. Der Begriff des Eigenverbrauchs ist in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a-c UStG bestimmt.
Eigenverbrauc...