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AStG § 9

Vierter Teil: Hinzurechnungsbesteuerung [1]

§ 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften [2] [3]

Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigen.

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LAAAA-73574

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2035) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 353) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 9 siehe § 21 Abs. 4 und 9 Satz 1.