SolZG § 6

§ 6 Anwendungsvorschrift [1]

(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 1959) ist ab dem Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.

(2) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 1250) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.

(3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 2743) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.

(4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.

(5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 1978) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.

(6) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.

(7) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom (BGBl I S. 1978, 1979) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.

(8) [2] § 3 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom (BGBl I S. 1978, 1979) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.

(9) § 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl I S. 3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

(10) § 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2955) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

(11) § 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl I S. 3950) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.

(12) 1§ 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1768) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1768) auch für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.

(13) § 3 Absatz 2a Satz 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2592) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.

(14) 1§ 3 Absatz 2a Satz 1 in der am geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen. 2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am geltenden Fassung bis zum nicht angewandt wurde (Nachholung). 3Das Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der entsprechenden Programmablaufpläne zu berücksichtigen (§ 52 Absatz 32a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes).

(15) § 3 Absatz 2a in der am geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.

(16) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 1730) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.

(17) § 3 Absatz 2a in der am geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.

(18) § 3 Absatz 2a in der am geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen.

(19) § 3 Absatz 2a in der am geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem zufließen.

(20) § 3 Absatz 2a in der am geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2019 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem zufließen.

(21) 1§ 3 Absatz 3 und § 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 2115) sind erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. 2§ 3 Absatz 4 und 4a und § 4 Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 2115) sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem zufließen. 3§ 3 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2115) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2021 anzuwenden.

(22) § 3 Absatz 2a in der am geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.

(23) 1§ 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. 2§ 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. 3§ 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. 4§ 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2023 anzuwenden.

(24) 1§ 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. 2§ 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. 3§ 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2024 anzuwenden.

(25) 1§ 3 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2024 zufließen. 2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem aber vor dem endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 3 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am geltenden Fassung bis zum nicht angewandt wurde (Nachholung). 3Das Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der entsprechenden Programmablaufpläne zu berücksichtigen (§ 52 Absatz 32a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAA-73571

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 386) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Aufgrund eines redaktionellen Versehens des Gesetzgebers wurden offensichtlich in Abs. 8 die Änderungen des § 3 Abs. 2a SolZG durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung v. (BGBl I S. 2074), das StÄndG 2001 v. (BGBl I S. 3794) und das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen v. (BGBl I S. 2715) nicht berücksichtigt.