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LStDV § 8

§ 8 Anwendungszeitraum [1]

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2878) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.

(2) 1§ 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am geltenden Fassung sind weiter anzuwenden im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem . 2Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro nicht übersteigt.

(3) 1§ 4 Absatz 2a in der am geltenden Fassung ist für die ab 1. Januar 2018 bis im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden. 2§ 4 Absatz 2a in der am geltenden Fassung ist für die ab dem im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten anzuwenden.

Fundstelle(n):
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MAAAA-73565

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. der VO v. (BGBl 2025 I Nr. 372) mit Wirkung v. .