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Tarifliche Änderungen bei der Einkommensbesteuerung durch das JStG 1996
I. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung v. (BStBl 1993 II S. 413) festgestellt, daß der ESt-Tarif nach § 32a EStG für die VZ 1978 bis 1984, 1986, 1988 und 1991 nicht mit der grundrechtlichen Garantie des estl. Existenzminimums vereinbar und somit verfassungswidrig war. Nach dieser Entscheidung muß dem Einkommensteuerpflichtigen ”nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen soviel verbleiben, als er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes und - unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG - desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum)”. Dieses steuerfrei zu stellende Existenzminimum hat sich an dem im Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf zu orientieren. Die dadurch notwendig gewordene Neuregelung der ESt-Tarife ist mit der Festlegung neuer ESt-Tarife für die VZ ab 1996 durch das JStG 1996 erfolgt.
II. Vorgeschichte der getroffenen Regelung
Durch die Übergangsregelung des § 32d EStG wurde die Steuerentlastung aus der über den tariflichen Grundfreibetrag hinausgehenden Freistellung des Existenzminimums auf die Bezieher kleiner Einkommen beschränkt. Dadurch konnten die Steuerausfälle in relativ engen Grenzen gehalten werden...